JudikaturJustizRS0039441

RS0039441 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Klagsänderungen sind tunlichst zuzulassen. Aussichtslosigkeit des ersten oder geänderten Begehrens, Notwendigkeit einer Vertagung sind nicht stets ein Grund der Abweisung der Klagsänderung; keinesfalls ist es die Gefahr erhöhter Prozesskosten.

Entscheidungen
115