JudikaturJustizRS0039438

RS0039438 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2019

Hat sich der Beklagte ausdrücklich gegen die Zulassung einer nach Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommenen Klagsänderung ausgesprochen, muß das Prozeßgericht über die Zulassung der Klagsänderung mit Beschluß entscheiden. Verhandelte das Prozeßgericht jedoch über die geänderte Klage ohne solche Beschlußfassung, muß der Beklagte das Vorgehen des Gerichtes in der Berufung gegen das über die abgeänderte Klage ergehende Urteil ausdrücklich rügen. Tut er dies nicht, ist die Klagsänderung als vom Beklagten genehmigt anzusehen.

Entscheidungen
10