JudikaturJustizRS0039426

RS0039426 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2022

Die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann.

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