JudikaturJustizRS0039376

RS0039376 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1988

Eine Klagsänderung im Sinne des § 235 Abs 1 bis 3 ZPO ist, wenn der Gegner ihr ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, mit diesem Einverständnis (ipso fakto) zugelassen, ohne daß das Gericht darüber einen Beschluß zu fällen hätte.

Entscheidungen
4