JudikaturJustizRS0039282

RS0039282 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2016

Unter Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung ist jede Art von Rechtsnachfolge, mag sie entgeltlich oder unentgeltlich, mag sie freiwillig oder zwangsweise erfolgt sein, zu verstehen.

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