JudikaturJustizRS0039239

RS0039239 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2023

Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses oder Rechtes ist vom Kläger zu behaupten und (erforderlichenfalls) zu beweisen.

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