JudikaturJustizRS0038971

RS0038971 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juli 2021

Der Umstand, dass der Sachverständige künftige Schäden nicht im Bestimmtheit ausschließen kann, und die Erfahrungstatsache, dass bei Kopfverletzungen die Möglichkeit des Eintrittes solcher Schäden besteht, rechtfertigen ein Feststellungsbegehren.

Entscheidungen
37