Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten haben: „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 40.000 S samt 4 % Zinsen seit 26.Juni 1995 und die mit 51.699,84 S (darin 8.016,64 S Umsatzsteuer und 3.600 S Ba…
Text Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei veranstaltete am 16.Jänner 1994 im Veranstaltungssaal einer Vorarlberger Gemeinde ein Kinderfest. Dieses fand im Hauptsaal statt. Im Vorraum war einer Kinderspielecke eingerichtet. Die Veranstaltungskosten wurden teilweise aus freiwilligen Spenden bestritten…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, zulässig und teilweise auch berechtigt. Die beklagte Partei veranstaltete ein Kinderfest und bewarb dessen Besuch im verbreiteten Werbematerial mit einem ausdrücklichen Hinweis auf eine „beaufsichtigte Kinderspielecke“. Nach den…