JudikaturJustizRS0038909

RS0038909 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2024

Haben sich schadensträchtige Vorfälle, durch die konkreter Schaden eintreten konnte, bereits ereignet und können sie sich leicht wiederholen, ist eine Klage auf Feststellung der Haftung zuzulassen, auch wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist.

Entscheidungen
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