JudikaturJustizRS0038578

RS0038578 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 2006

Differenzgeschäfte sind nach den Bestimmungen des § 764 BGB ebenso als Spiel, durch das gemäß § 762 BGB eine Verbindlichkeit nicht begründet wird, anzusehen, wie nach § 1271 ABGB.

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