JudikaturJustizRS0038505

RS0038505 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2008

Die ungleiche Behandlung ehelicher und unehelicher Kinder ist nicht unsachlich und verstößt daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz; zu den sachlichen Erwägungen gehört neben jenen nach den EB zum AnerbenG auch, dass die Familie als rechtliche Institution ein wesentliches Element der rechtlichen Ordnung menschlicher Beziehungen ist.

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3