JudikaturJustizRS0038483

RS0038483 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Februar 1976

Unterläßt es die Sparkasse - entgegen der Weisung des Einlegers - anläßlich der Übertragung einer Spareinlage auf ein anderes, im Depot der Sparkasse verbleibendes Sparbuch das Losungswort mitzuübertragen und folgt die Sparkasse einem durch die Hinterlegungsbescheinigung legitimierten Dritten die Einlage aus, welchem der Berechtigte das (vermeintlich mitübertragene) Losungswort mitgeteilt hat, so fehlt jener Unterlassung die Kausalität für den im Vermögen des Einlegers eingetretenen Nachteil.