JudikaturJustizRS0038423

RS0038423 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 1980

1) Dem Diözesanordinarius wurde durch die Bestimmungen des Zusatzprotokolles zu Art XIII § 2 des Konkordates vom 05.05.1934 bei intabulationspflichtigen Rechtsgeschäften eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt. Er nimmt dabei nicht bloß eine Beurkundung vor.

2) Die unter diese Bestimmung fallenden Rechtsgeschäfte erlangen für den staatlichen Bereich erst mit der durch Beisetzung der Klausel auf der Urkunde bekundeten Zustimmung des Diözesanordinarius Rechtswirksamkeit.

3) Hiebei handelt es sich um eine Angelegenheit der innerkirchlichen Autonomie, sodaß es gegen die Verweigerung der Klausel keinen Rechtszug an die staatliche Behörde, sondern nur den kirchlichen Rechtszug gibt.

4) Bei Fehlen der Klausel kann die Verbücherung eines intabulationspflichtigen Rechtsgeschäftes durch ein gerichtliches Urteil nicht erzwungen werden.