Spruch Der nach § 5 Abs 2 Vorarlberger SchischulenG von der Verwaltungsbehörde bestellte "Leiter" einer - als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten - Schischule ist zum Ausschluß einzelner Gesellschaftsmitglieder nicht befugt Die Ausschließung eines Gesellschafters aus einer solchen Gesellschaft …
Text Der Kläger behauptet, seit Jahren Gesellschafter der Schischule G in Vorarlberg zu sein und bis zum Ende der Wintersaison 1968/69 im Rahmen dieser Schischule seinen Beruf als Schilehrer und Winterbergführer ausgeübt zu haben. Der Schischule hätten zu Ende der Saison 1968/69 die ersten fünf Beklagten…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Beklagten hätten einen Ausschluß des Klägers nach § 1210 ABGB nicht einmal behauptet, ist keineswegs aktenwidrig. Weder das dagegen ins Treffen geführte Rekursvorbringen, das obstruktive Verhalten des Klägers würde einen geregelten Schi…