JudikaturJustizRS0038318

RS0038318 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 1948

"Möbel" sind im weiteren Sinne zu verstehen und umfassen nicht nur solche Objekte, die dem Gebrauche und der Benützung dienen, sondern auch einfache Bilder, Wandverzierungen, Beleuchtungskörper, Teppiche, die den normalen Gebrauch eines Zimmers möglich machen oder doch erleichtern. Es ist daher für gewöhnlich die Zimmereinrichtung zu verstehen. Ein Klavier ist jedoch entgegen Klang II/1, 465 und Pfaff - Hofmann II/476 kein Möbelstück. Ein Radioapparat fällt nicht unter den Begriff Möbel.