RS0038317 – OGH Rechtssatz
RS0038317 – OGH Rechtssatz
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Art II § 2 GoldKlG erstreckt sich auch auf Verpflichtungen, die vor dem 27.04.1937 eingegangen wurden, sofern wenigstens ein Vertragsteil Ausländer war. Nach dieser Bestimmung sind aber nur solche ausländische Vorschriften rezipiert, die Goldklauseln für unwirksam erklären, nicht aber sonstige Devisenvorschriften, wie etwa ein Moratorium.