JudikaturJustizRS0038297

RS0038297 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1954

Der Begriff "Möbel" ist im weiteren Sinn zu verstehen und umfaßt somit nicht nur solche Objekte, die im engsten Sinne dem Gebrauch und der Benützung dienen, sondern auch solche, die wie einfache Bilder, Wandverzierungen, Beleuchtungskörper, Teppiche etc den normalen Gebrauch der Wohnung möglich machen oder doch erleichtern (Aufzählung verschiedener Gegenstände).