JudikaturJustizRS0038228

RS0038228 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2014

Da durch die Mitbenützung eines fremden Privatweges als Notweg verursachte Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen sind, gelten für diesen Fall nicht die §§ 483 zweiter Satz und 494 ABGB. Der Notwegberechtigte hat in Zukunft keinen Anteil an den Erhaltungskosten eines solchen gemeinsamen Weges zu tragen.

Entscheidungen
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