Spruch Zur Empfangnahme eines zugunsten armer Kinder ausgesetzten Legates ist der öffentliche Träger der Jugendfürsorge berufen OGH 14. 12. 1983, 1 Ob 783/83 (LGZ Wien 44 R 165/83; BG Hietzing 2 A 33/83)…
Text Die am 30. 12. 1982 verstorbene Wilhelmine W hinterließ eine letztwillige Verfügung, mit der sie ihrer Nichte Wilhelmine S zur Erbin einsetzte, 10 000 S "Heil" und den Rest armen Kindern zukommen ließ. Die im Testament als Erbin eingesetzte Nichte Wilhelmine S, die Revisionsrekurswerberin, gab unte…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Die von der Revisionsrekurswerberin behauptete Unbestimmtheit der zugunsten "armer Kinder" getroffenen letztwilligen Verfügung ist als Frage ihrer Gültigkeit, soweit sie von der Klärung strittiger Tatumstände abhängt, nicht im Abhandlungsverfahren zu prüfen, sondern im Rechtsweg…