JudikaturJustizRS0038011

RS0038011 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2017

In einer Leistungsklage (hier auf Duldung gemäß § 523 ABGB) muß das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses an dem begehrten Urteil nicht behauptet werden. Geltendmachung eines Leistungsanspruches ist daher in der Regel schon eine genügende Rechtfertigung für die Klagserhebung (SZ 26/99, EvBl 1957/302, EvBl 1972/20). Allerdings ist auch bei diesen Klagen das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses Voraussetzung für gerichtliche Geltendmachung des Anspruches. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt aber nur dann, wenn ein stattgebendes Urteil für den Kläger praktisch ohne Bedeutung wäre, zB weil der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt worden ist (Neumann 4 II 1156, SZ 26/99, EvBl 1967/373, 1972/20).

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