Spruch Wegerechte sind selbst dann Feldservituten, wenn sie zugunsten der Benützer eines Wohnhauses zustehen; ihre Eintragung in das Grundbuch ist in Vorarlberg unzulässig Eine Mehrbelastung des dienenden bei Teilung des herrschenden Grundstückes muß hingenommen werden, wenn bei Bestellung der Dienstbarke…
Text Rudolf S sen. war bis 1972 Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten 1.2222 ha großen Grundstückes 7926 KG H. Über seinen Auftrag errichtete Dipl.-Ing. David A zu GZ 5790/72 am 16. 10. 1972 einen Teilungsplan, wonach das Grundstück 7926 in die Grundstücke 7926/1, 2, 3 und 4 geteilt wurde. Es war v…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Nach Art. I Abs. 1 des Gesetzes vom 24. 2. 1905, RGBl. 33, sind in Vorarlberg als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten von der Eintragung in das Grundbuch ausgenommen. Ihre Eintragung ist daher nicht nur entbehrlich, sondern gerad…