RS0037858 – OGH Rechtssatz
RS0037858 – OGH Rechtssatz
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Der Widerruf eines Testamentes muß in bestimmter Form erfolgen. Das einmal erklärte Testament behält daher seine Wirksamkeit, wenn auch noch so klar zu erkennen ist, daß es dem Willen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr entsprochen hat.