RS0037772 – OGH Rechtssatz
RS0037772 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Enteignung erfaßt nur das Eigentum und läßt Bestandverträge (unbeschadet der Vorschrift des § 1120 ABGB) unberührt. Der Schadenersatzanspruch nach § 1120 Satz 2 ABGB besteht im Fall der Enteignung unabhängig von einem mangelnden Verschulden des Bestandgebers. Die Enteignung und die damit verbundene Abtragung des Hauses stellt einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG dar. Ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder Ablöse besteht auch in diesem Fall gegen den Bestandgeber nicht.