JudikaturJustizRS0037643

RS0037643 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 2021

Da dem Pfandbriefgläubiger als solchen nur ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus den zur Deckung gehörigen Vermögenswerten, nicht aber ein gegen den dritten Sachbesitzer wirksames dingliches Pfandrecht zusteht, werden durch die Eintragung des Kautionsbandes und auch durch seine Löschung bücherliche Rechte weder begründet noch beschränkt oder aufgehoben. Dementsprechend ist die Eintragung im Deckungsregister der Bank oder der Kreditanstalt und nicht die Eintragung im Grundbuch der die Sonderrechte der Pfandrechte der Pfandbriefinhaber begründende Akt.

Entscheidungen
6