JudikaturJustizRS0037613

RS0037613 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2018

Nach Aufnahme des gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Prozeßverfahrens beginnen alle Fristen zur Vornahme von Prozeßhandlungen, auch die Notfristen, von neuem zu laufen.

Entscheidungen
6