JudikaturJustizRS0037602

RS0037602 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2009

Grundsätzlich gilt für das Eventualbegehren das gleiche wie für das Hauptbegehren: Es muss bestimmt, und, wenn es ein Leistungsbegehren ist, auch zur Vollstreckbarkeit geeignet sein.

Entscheidungen
4