Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 484,37 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin als 1/6 Eigentümerin des Hauses Wien 16., R*****platz 4, stellt das Begehren, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, im erwähnten Hause jegliche und auf Zusammenlegung der Wohnungen Nr. 14/15 einerseits und Nr. 16 anderseits gerichteten und insbeso…
Rechtliche Beurteilung Die Revision macht zunächst geltend, daß § 828 ABGB dem Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nur die Möglichkeit gebe, den anderen Teilhabern Veränderungen zu untersagen, durch die über seinen Anteil verfügt wird. Eine solche Veränderung liege aber nicht vor, weil es sich nur um Maßnahmen handle…