JudikaturJustizRS0037518

RS0037518 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2020

Bei der Fassung des Unterlassungsbegehrens und Unterlassungsgebotes sind zwei Fragen auseinanderzuhalten, nämlich jene, ob das Begehren hinreichend bestimmt ist, und jene, wie weit es angesichts der - begangenen oder drohenden - Rechtsverletzung gehen darf.

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