JudikaturJustizRS0037501

RS0037501 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2010

(Vorbeugende) Duldungsklagen sind nur zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte oder im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse oder dann, wenn sie in Gesetz ausdrücklich angeführt sind, zulässig.

Entscheidungen
4