RS0037474 – OGH Rechtssatz
RS0037474 – OGH Rechtssatz
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Wird eine Sache außerhalb der Tagsatzung zur Ferialsache erklärt, so muß ein förmlicher Beschluß gefaßt werden, der den Parteien zuzustellen ist und ihnen gegenüber erst mit seiner Zustellung wirksam wird. Die tatsächliche Abhaltung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung während der Gerichtsferien ist wohl nicht mit Nichtigkeit bedroht, sie kann aber die Fassung und Zustellung des erwähnten Beschlusses nicht ersetzen.