JudikaturJustizRS0037452

RS0037452 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2024

Ein Leistungsbegehren, bei dem die Leistung nicht eindeutig festgelegt ist, ist unzulässig, weil ein diesem Begehren stattgebendes Urteil nicht die Grundlage einer Exekution bilden kann.

Entscheidungen
9