RS0037428 – OGH Rechtssatz
RS0037428 – OGH Rechtssatz
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Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist das Vorliegen einer Klage nicht unbedingte Voraussetzung für die Verhandlung und Urteilsfällung. Es genügt, wenn bei einer - allerdings gesetzwidrig - ohne Klage anberaumten mündlichen Streitverhandlung beide Parteien erscheinen und der Kläger sein Begehren mündlich vorbringt.