JudikaturJustizRS0037420

RS0037420 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Januar 2024

Zur Bestimmtheit eines Begehrens ist nicht erforderlich, dass alle Identifizierungsangaben im Begehren selbst erschöpfend wiedergegeben werden; es kann auch auf Urkunden oder auf andere Unterlagen verwiesen werden, wenn diese zu einem integrierenden Bestandteil des Begehrens gemacht werden.

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