JudikaturJustizRS0037337

RS0037337 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 1979

Aus der Protokollierung: "Verlesen werden mit Zustimmung der klagenden Partei die Aussagen ...." und unmittelbar nach den Verlesungen der Vermerk: "Festgehalten wird, daß sich die Beklagte gegen die Verlesung der Aussagen der vom Erstgericht vernommenen Zeugen aussprach", kann nicht entnommen werden, daß die Beklagte gegen die Verlesung nicht rechtzeitig (§ 196 ZPO) Einsprache erhoben hätte.