JudikaturJustizRS0037296

RS0037296 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2001

Aus der Einordnung dieser Bestimmung in den § 182 ZPO soll klargestellt werden, daß diese Gelegenheit nur bei einer ohnedies stattfindenden Verhandlung zu geben ist. Um diese Gelegenheit zu bieten, muß nicht eigens eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt oder in anderer Form ein Kontakt zu den Parteien gesucht werden.

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