JudikaturJustizRS0037287

RS0037287 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. April 2008

Der von einer Partei binnen drei Tagen nach Zustellung der Protokollsabschrift eingebrachte Antrag auf Protokollsberichtigung ist als gegen das Protokoll gerichteter Widerspruch anzusehen. Über einen Widerspruch hat das Gericht in der Regel keine Entscheidung zu treffen. Das Gericht kann aber auch infolge eines erhobenen Widerspruches die Übertragung entsprechend ändern.

Entscheidungen
4