JudikaturJustizRS0037278

RS0037278 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2006

Ein Rechtsmittelverzicht muß ausdrücklich erfolgen - eine bloß schlüssige Verzichtserklärung reicht nicht aus. Trotzdem muß aber das Wort Verzicht nicht unbedingt in der Erklärung enthalten sein. Es genügt vielmehr, wenn sich aus deren Wortlaut unzweifelhaft ergibt, daß sich eine Partei freiwillig ihres Rechtes auf Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung begibt.

Entscheidungen
9