JudikaturJustizRS0037274

RS0037274 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Januar 1956

Zu den im § 196 ZPO angeführten Vorschriften gehören auch die Bestimmungen über die Zustellung, den Inhalt der Ladungen und die Ausfertigung der Beschlüsse. Eine Verletzung der Vorschrift des § 149 Abs 1 lit b Geo (eigenhändige Unterschrift des Kanzleibeamten auf der Ausfertigung, nicht Namensstampiglie) hätte daher gerügt werden müssen.