RS0037274 – OGH Rechtssatz
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Zu den im § 196 ZPO angeführten Vorschriften gehören auch die Bestimmungen über die Zustellung, den Inhalt der Ladungen und die Ausfertigung der Beschlüsse. Eine Verletzung der Vorschrift des § 149 Abs 1 lit b Geo (eigenhändige Unterschrift des Kanzleibeamten auf der Ausfertigung, nicht Namensstampiglie) hätte daher gerügt werden müssen.