JudikaturJustizRS0037260

RS0037260 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2023

Die Übermittlung der Entscheidung des OGH an die Parteien mittels einer durch die Geschäftsstelle beglaubigten Ausfertigung muss - zumindest im Regelfall - zur vollen Wahrung ihrer verfahrensrechtlichen Interessen als hinreichend angesehen werden. Hier: kein Recht auf Akteneinsicht und Abschriftnahme.

Entscheidungen
4