JudikaturJustizRS0037214

RS0037214 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 2008

Die Anfechtung wegen Irrtums ist stets gegen den Vertragspartner (bzw dessen Gesamtrechtsnachfolger) zu richten; das gilt selbst dann, wenn der Vertragspartner die Rechte aus dem Vertrag an einen Dritten übertragen hat.

Entscheidungen
2