JudikaturJustizRS0037209

RS0037209 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 1990

Die Unterbrechung eines Zivilprozesses durch Konkurseröffnung wird nur durch die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nach den § 164 ff ZPO nicht aber dadurch beseitigt, daß der Masseverwalter erklärt, er nehme den streitigen Gegenstand nicht für die Masse in Anspruch und gebe ihn an den Gemeinschuldner frei.

Entscheidungen
4