JudikaturJustizRS0037116

RS0037116 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 1983

Für die Gültigkeit eines gerichtlichen Vergleichs als Exekutionstitel ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des beurkundenden Gerichts ohne Bedeutung (Vergleich zwischen Ehegatten im Eheverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche ohne Mitwirkung von Anwälten; vgl hiezu SZ 24/313).

Entscheidungen
2