Spruch Für die Gültigkeit eines gerichtlichen Vergleiches als Exekutionstitels ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des beurkundenden Gerichtes ohne Bedeutung. Entscheidung vom 28. Juni 1961, 1 Ob 298/61. I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.…
Text Die nunmehrige Beklagte brachte gegen den nunmehrigen Kläger die Klage auf Scheidung der Ehe zu 8 Cg 285/59 des Landesgerichtes Innsbruck ein, ohne daß damit ein Unterhaltsbegehren verbunden wurde. Bei der Streitverhandlung am 15. Juni 1959 erschien die Beklagte in Begleitung ihres Rechtsanwaltes, w…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Zunächst muß zwischen der privatrechtlichen und der prozeßrechtlichen Seite des Vergleiches unterschieden werden. In privatrechtlicher Hinsicht ist der in Rede stehende Vergleich, wenn vorläufig von der Frage der Sittenwidrigkeit abgesehen wird, auch dann gültig, wenn …