JudikaturJustizRS0037083

RS0037083 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2012

Wenn auch einem Kaufvertrag bzw den begleitenden Abreden zwischen den Vertragspartnern eine ausdrücklich abgemachte Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht entnommen werden kann, ergibt sie sich häufig schon aus der Übung des redlichen Verkehrs als vertragliche Nebenpflicht.

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