JudikaturJustizRS0037056

RS0037056 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2021

Rechtsmittelfristen können während des Ruhens des Verfahrens beginnen und ablaufen; es muss demnach trotz des Ruhens das Urteil zugestellt und über eingebrachte Rechtsmittel entschieden werden.

Entscheidungen
12