JudikaturJustizRS0036976

RS0036976 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2021

Die Vereinbarung "ewigen Ruhens" ist nicht prozessbeendend; das Verfahren ist nach Ablauf der Mindestfrist von drei Monaten auf Antrag einer Partei fortzusetzen. Im fortgesetzten Verfahren ist sodann vom Gericht die materiellrechtliche Seite der Ruhensvereinbarung bei der Sachentscheidung über das Klagebegehren zu berücksichtigen.

Entscheidungen
8