RS0036957 – OGH Rechtssatz
RS0036957 – OGH Rechtssatz
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Die Verweigerung der Rechtshilfe durch die Gerichte des Staates, dem der Kläger angehört und in welchem er sich derzeit aufhält, rechtfertigt die Unterbrechung des Verfahrens nach § 162 ZPO (Klage eines außerehelichen ostdeutschen Kindes auf Feststellung der Vaterschaft - Verweigerung der Rechtshilfe durch die ostdeutschen Gerichte).