RS0036891 – OGH Rechtssatz
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Die Unterbrechung des Verfahrens ist vom Parteiwillen unabhängig. Die Einbringung eines Nachsichtgesuches gemäß § 27 VerbotsG ist kein Unterbrechungsgrund nach § 190 ZPO. Wer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die zum Aufgabenkreis der im § 7 der dritten Durchführungsverordnung angeführten Funktionären gewöhnlich gehört, unterliegt den Bestimmungen des § 17 VerbotsG, auch wenn er satzungsgemäß nicht für das Amt bestellt wurde.