Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Der Vollzug und die Verständigung der bereits im Beschluss des Erstgerichts genannten Beteiligten obliegen dem Erstgericht.…
Text Begründung: Die Agrargemeinschaft M***** ist Eigentümerin der Liegenschaften EZ 20, 29, 31, 32, 601, 603, 605, 607, 609, 611, 616, 631, 634, 636, 639, 683, 90077, 90078, 223, 463, 73 und 234 alle GB *****. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 8. 2. 2…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs erweist sich aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen als zulässig. Er ist auch berechtigt. Zunächst bestehen an der Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörde, weil diese damit auf die Einhaltung von landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen abzielt, keine Bedenken (vg…