JudikaturJustizRS0036811

RS0036811 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juli 2011

Der Parteienvertreter darf sohin nicht auffallend sorglos gehandelt haben (EvBl 1987/94 ua), indem er die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

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5