RS0036811 – OGH Rechtssatz
RS0036811 – OGH Rechtssatz
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Der Parteienvertreter darf sohin nicht auffallend sorglos gehandelt haben (EvBl 1987/94 ua), indem er die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.