RS0036810 – OGH Rechtssatz
RS0036810 – OGH Rechtssatz
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Fortsetzungsantrag auch bei Fehlen einer Gleichschrift für den Prozeßgegner wirksam, und zwar mit Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht; dies selbst dann, wenn die antragstellende Prozeßpartei den Fortsetzungsantrag durch Ergänzung eines Schriftsatzes eines in keinem Zusammenhang stehenden Antrages anderer Art stellt.