JudikaturJustizRS0036810

RS0036810 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Februar 1973

Fortsetzungsantrag auch bei Fehlen einer Gleichschrift für den Prozeßgegner wirksam, und zwar mit Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht; dies selbst dann, wenn die antragstellende Prozeßpartei den Fortsetzungsantrag durch Ergänzung eines Schriftsatzes eines in keinem Zusammenhang stehenden Antrages anderer Art stellt.